Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Regelwerk zur Abrechnung ärztlicher Leistungen
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die die Vergütung ärztlicher Leistungen in Deutschland regelt. Sie gilt für Privatpatienten sowie für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und stellt sicher, dass jede ärztliche Leistung einheitlich abgerechnet wird.
Wichtige Aspekte der GOÄ:
- Jede ärztliche Leistung ist mit einer spezifischen Punktzahl versehen.
- Der aktuelle Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
- Die Berechnung der Gebühren erfolgt durch Multiplikation der Punktzahl mit dem Punktwert und einem Steigerungsfaktor.
Steigerungssätze:
- Persönliche ärztliche Leistungen: 1,0 bis 2,3-fach (Regelhöchstsatz); bis zu 3,5-fach bei schriftlicher Begründung.
- Medizinisch-technische Leistungen: 1,0 bis 1,8-fach; bis zu 2,5-fach bei Begründung.
- Laboruntersuchungen: 1,0 bis 1,15-fach; bis zu 1,3-fach bei Begründung.
Der Steigerungsfaktor wird basierend auf dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und den Umständen der Leistungserbringung festgelegt. Überschreitungen des Regelsatzes erfordern eine schriftliche und nachvollziehbare Begründung.
Relevanz für Zahnärzte:
Zahnärzte können bestimmte Leistungen nach der GOÄ abrechnen, wenn diese nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten sind. Dies betrifft vor allem Leistungen aus den Bereichen Diagnostik, Radiologie und Laboruntersuchungen.
Kritik und Reformbedarf:
Die GOÄ stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und wurde zuletzt 1996 teilnovelliert. Sie gilt als veraltet und bildet weder moderne medizinische Verfahren noch die aktuelle Kostenstruktur adäquat ab. Eine umfassende Novellierung ist seit Jahren in Diskussion. Ziel ist es, medizinische Innovationen besser abzubilden und eine gerechtere Vergütung sicherzustellen.
Die GOÄ bietet Ärzten klare Vorgaben zur Abrechnung ihrer Leistungen und gewährleistet Transparenz sowie Rechtssicherheit. Dennoch besteht dringender Handlungsbedarf zur Anpassung an den aktuellen Stand der Medizin.